1. Allgemeines
Nachfolgende AGB gelten für Beratungsverträge zwischen dem Malte Fischer Team (folgend: MFT) und dem Kunden (folgend: Kunde) genannt:
2. Leistungsumfang
Die Suche nach geeigneten Bewerbern wird gemäß den Vereinbarungen des Angebotes des MFT und der Auftragserteilung des Kunden durchgeführt.
Dieses umfasst neben der Erstellung und Verbreitung von Werbemedien (Anzeigen, Druck-/Filmmedien) insbesondere die Sichtung und Auswertung aller eingehenden Bewerbungen mit Bezug auf die zu besetzende Position.
Darüber hinaus führt das MFT in Rücksprache mit dem Kunden Bewerbungs- und Präsentationsgespräche mit den möglichen Bewerbern durch.
Soweit während eines Beratungsauftrages die Besetzung weiterer Positionen beauftragt wird, schließen die Parteien hierzu eine weitere Vereinbarung.
3. Bewerber
Bewerber im Sinne des Auftrages sind auch sämtliche Personen, deren Bewerbung bereits beim Kunden eingegangen sind oder während der Projektphase eingehen.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm in Bezug auf die zu besetzende Position zugegangenen Bewerbungsunterlagen, die er schon im Vorfeld erhalten hat und die er nach der Auftragserteilung erhält, dem MFT zu überlassen.
Diese sind Bewerber im Sinne des Angebotes der Auftragserteilung durch den Kunden.
4. Honorar
Das MFT erhält für die vertragliche Leistung ein Honorar gemäß den Bestimmungen des Beratungsvertrages.
Bei Auftragserteilung wird ein Gesamthonorar vereinbart. Grundlage hierfür ist die Höhe der Bruttojahresbezüge (fix + variabel) der zu besetzenden Position. Auf dieser Grundlage wird das Honorar unter Berücksichtigung der Komplexität der Suchaufgabe und sämtlicher Umstände berechnet.
Werden neben der Besetzung der offenen Position zusätzliche Bewerber auf weiteren Positionen des Kunden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (Mutter/Tochtergesellschaft, Konzernstruktur) eingestellt, so ist in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung hierfür ein Honorar in Höhe eines Drittels des Bruttojahresgehaltes der jeweiligen Position geschuldet, oder es gibt eine Sonderregelung, die im Angebot bereits festgelegt, ansonsten wird eine faire Regelung zwischen dem MFT und dem Kunden getroffen.
Soweit das Anforderungsprofil an die zu suchenden Bewerber erst im Laufe der Suche konkretisiert werden kann, beziehungsweise von dem Kunden eine breit gefächerte Suche unter Berücksichtigung verschiedener Hierarchiestufen gewünscht ist oder eine Vergütung des Bewerbers durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen möglich ist wird das Honorar vorab in dem Beratungsvertrag als Mindesthonorar festgelegt.
Das endgültige Honorar wird auf der Basis eines Drittels der effektiven Bezüge des ersten Jahres abgerechnet. Soweit dem Bewerber Anteile/Optionen gewährt werden und hierdurch die Jahresbezüge niedriger ausfallen als die bisherigen Jahresbezüge des Kandidaten, werden die Jahresbezüge des Bewerbers aus seiner vorangegangenen Position zu Grunde gelegt.
Kommt es während einer Suche zu einer Änderung des Beratungsvertrages oder des Suchauftrages oder weist die konkrete Suche unvorhersehbare Schwierigkeiten auf, wird das vereinbarte Honorar erhöht / entsprechend angepasst.
Wird im Laufe des bestehenden Auftrages das Positions- / Stellenprofil vom Kunden geändert, egal in welcher Form, ist das MFT berechtigt, den Mehraufwand für eine neue Markt- und Wettbewerbsanalyse, einen neuen Search und sonstige Aufwendungen, dem Kunden hierfür ein Angebot zu unterbreiten. Grundsätzlich wird hierfür ein Honorar von netto € 7.000,00 fällig, dieses kann allerdings je nach Schwierigkeitsgrad der zu besetzenden Position auch höher ausfallen. Nach Auftragserteilung und Überweisung, wird der vorhandene Auftrag mit neuem Profil fortgesetzt.
5. Initiativsuche
Soweit durch eine ohne Beratungsvertrag seitens des Malte Fischer Teams durchgeführte Initiativsuche eine Position bei dem Kunden besetzt werden kann, gilt ein Honorar in Höhe von 20% des effektiven Bruttojahresgehalts der besetzten Position als vereinbart.
6. Anzeigenkosten
Anzeigen werden von Malte Fischer Team entworfen und ein Mediaplan erstellt. Die Kosten für Anzeigen in regionalen, nationalen oder internationalen Veröffentlichungen sowie Druck- und Filmkosten werden vom MFT dem Kunden nach Freigabe des Medienplanes in Rechnung gestellt und sind vor Schaltung der Anzeigen zu begleichen, erst dann folgt die Freigabe der Schaltung an die Medien.
7. Reisekosten der Berater
Die Reisekosten der Berater von MFT werden dem Kunden zusätzlich zu dem Honorar und anderen Auslagen lt. Auftragserteilung in Rechnung gestellt.
Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (DB 1. Klasse; Economy-Class Flug Inland, Business Class Flug Ausland) werden ohne Aufschlag in Rechnung gestellt. Fahrten mit dem Pkw werden mit € 1,00 für jeden gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
Kosten für Übernachtungen und Verpflegung (Frühstück, Mittagessen) werden ebenfalls ohne Aufschlag in Rechnung gestellt. Die Kosten sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
8. Reisekosten der Bewerber
Die Reisekosten der Bewerber für Vorstellungs- oder Präsentationstermine trägt der Kunde. Die Reisekosten werden zwischen dem Bewerber und dem Kunden direkt abgerechnet. Das MFT übernimmt nur die Prüfung der Belege nur für die Vorstellungskosten.
9. Zahlungsweise
Die vom MFT in Rechnung gestellten Beträge sind 10 Tage nach Eingang beim Kunden zu bezahlen.
Die vereinbarten Honorare sind Nettohonorare. Sämtliche Rechnungsbeträge sind mehrwertsteuerpflichtig.
Gegen eine Forderung vom MFT, kann eine Forderung des Kunden nur dann durch Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder durch MFT anerkannt, beziehungsweise rechtskräftig festgestellt wurde.
10. Kündigung des Beratungsvertrages
Sowohl das MFT als auch der Kunde sind berechtigt, den Beratungs-ertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Sämtliche bis zu diesem Termin zu erbringenden Leistungen sind von dem Kunden entgegenzunehmen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten. Erfolgt eine Kündigung nach Vorlage des Positionsprofils oder später, wird die bis dahin erbrachte Beratungsleistung mit 75% vom noch ausstehenden gesamten Resthonorar abgerechnet.
Soweit ein von MFT zu diesem Zeitpunkt an den Kunden vermittelter Bewerber von dem Kunden als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter binnen zwei Jahre engagiert wird, schuldet der der Kunde das gesamte restliche Honorar sofort fällig.
11. Wiederholungssuche
Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Kunden durch den Kunden in der ersten Minimum zwei oder maximum sechs Monaten (im Angebot festgelegt) gekündigt, führt das MFT eine erneute Personalsuche durch, für welche kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt wird.
Diese erfolgt einmalig und nur auf der Basis des gültigen Stellenprofils, auf der bisher die Suche des neuen Mitarbeiters durchgeführt wurde.
Bei Änderung des Stellenprofils, egal welche, wird für den Mehraufwand für eine neue Markt- und Wettbewerbsanalyse, einen neuen Search und sonstige Aufwendungen ein zusätzliches Honorar von netto € 7.000,00 fällig, dieses kann allerdings je nach Schwierigkeitsgrad der zu besetzenden Position auch höher ausfallen. Nach Auftragserteilung und Überweisung, wird der bestehende Auftrag mit neuem Profil fortgesetzt.
12. Vertraulichkeit
Das MFT wird sämtliche ihm im Rahmen des Beratungsverhältnisses über den Kunden zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich behandeln
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen über die Bewerber vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben.
13. Haftungsbeschränkung
Das MFT haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bewerber sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
14. Rechtswahl
Die Beratungsverträge mit dem MFT unterliegen dem deutschen Recht. Als Erfüllungsort wird der Sitz des MFT`s in Mannheim vereinbart. Soweit der Kunde Vollkaufmann oder Person des öffentlichen Rechts ist, wird Mannheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Soweit eine oder mehrere Klauseln unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien dazu, eine wirksame Vereinbarung zu treffen, welche dem Inhalt der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.